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Umsatzsteuer

Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass gibt es jetzt auch eine Übersicht verschiedener Rechnungspflichtangaben in den anderen Amtssprachen der EU.
25. September 2025 | Modernes Marketing

Foto KI-generiert

Das Umsatzsteuerrecht verlangt bei verschiedenen Sachverhalten zusätzliche Pflichtangaben in einer Rechnung. Diese können auch in anderen Amtssprachen der EU angegeben werden, was insbesondere bei Geschäften mit Kunden aus anderen EU-Ländern vorkommen kann. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass um eine Anlage ergänzt, in der die in 23 anderen Amtssprachen verwendeten Begriffe für Rechnungsangaben zusammengefasst sind. Die Zusammenstellung kann nicht nur als Hilfsmittel bei der Erstellung entsprechender Rechnungen herangezogen werden, sondern sorgt auch für Rechtssicherheit, dass es keine Beanstandungen des Finanzamts gibt, solange die dort angegebene Formulierung verwendet wird. In der Zusammenstellung sind die Formulierungen für folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Gutschrift

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

  • Sonderregelung für Reisebüros

  • Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung

  • Kunstgegenstände / Sonderregelung

  • Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung


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